2 Gedanken zu „Kommentare zu den Beratungen im Stände- und Nationalrat“

  1. Session im Nationalrat vom 29. Sept. 2022 betreffend Abschaffung des Eigenmietwertes
    Obschon ich die Session nicht verfolgen konnte, sondern nur in der Tagesschau vernahm, dass der Nationalrat den Antrag an die Ständeratskommission zurückschickte, erstaunt mich die Argumentation eines Parteiexponenten: «Bei einem Systemwechsel würden die Steuereinnahmen massiv einbrechen.»
    Hier einige Gegenargumente:
    Die Hypothekarschulden in der Schweiz betragen etwa 1,4 Billionen, der Hypothekarzins kann bei den Steuern vom Einkommen abgezogen werden. Bei 4% Hypothekarzins würde dieser 56 Mrd. betragen.
    Bei dieser hohen Verschuldung bezahlen offenbar die meisten Immobilienbesitzer keine Vermögenssteuern.
    Die Schweiz ist das einzige westeuropäische Land, das eine Vermögens-Steuer kennt.
    Bei einem Hypothekarzins von etwa 3,5% würden bei einem Systemwechsel nach Ständeratskommission die Immobilienbesitzer mit Hypotheken mehr Steuern bezahlen als heute, hingegen die Immobilienbesitzer mit keiner Hypothek weniger. Es würden Sparanreize geschaffen.
    Würde der Vorschlag der Ständeratskommission angenommen, Abschaffung des Eigenmietwertes, der Unterhaltsabzüge, der Hypothekarzinse nur noch im Rahmen der steuerbaren Vermögenserträge, bin ich überzeugt, dass die Steuereinnahmen steigen würden.

    Warum hat wohl der Systemwechsel im Parlament keine Chance? Weil insbesondere die Banken, aber nicht nur, vom Schuldenmachen profitieren und die haben im Parlament eine starke Lobby.

  2. Systemwechsel – Schuldzinsabzug Ja oder Nein

    Am vergangenen Dienstagvormittag 21. September 2021 habe ich die Debatte um den Systemwechsel im Ständerat am Fernsehen live mitverfolgt. Keiner der Pro und Kontra aufgezählten Argumente war für mich neu; das heisst, alles schon x-mal durchdiskutiert.

    Ich erhielt den Eindruck, dass ein sogenannt reiner Systemwechsel beim selbstbewohnten Haupt-Steuerdomizil, wo Unterhaltskosten und Schuldzinsen (ohne Verrechnungsmöglichkeit mit allfällig zu versteuernden Vermögenserträgen) nicht mehr abgezogen werden können, durchaus eine Chance hätte, ohne Referendum seitens der Linken durchzukommen.

    Der Ersterwerberabzug (BV Art. 108) war in der Debatte und in der Detailberatung im Ständerat offensichtlich kein Thema. Er wurde von den Linken nicht bekämpft. Gemäss einer kürzlichen Umfrage träumen 2/3 der Mieter von einem Eigenheim. Bei einer allfälligen Volksabstimmung über die Abschaffung des Eigenmietwerts liegt hier also ein grösseres Stimmenpotenzial zugunsten der Abschaffung des Eigenmietwerts drin, das es dannzumal bei der Abstimmungspropaganda zu thematisieren gilt. Motto: Viele vor allem junge Mieter sehnen sich nach einem von der Eigenmietwertbesteuerung befreiten Eigenheim.

    Die Linken, aber wohl auch viele Eigenheimbesitzer verstehen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BV Art. 127) leider nicht. Beispiel: Mein Nachbar (50) hat auf seinem 2010 erworbenen Einfamilienhaus noch eine 10-jährige Festhypothek von CHF 800’000 zu 1%, die noch bis 2028 läuft = jährlicher Schuldzins CHF 8’000. Aus einer im Dezember 2020 erhaltenen Erbschaft hat er CHF 300’000 in Form von nachrangigen Obligationen 2018-2048 der Swiss Life, die 2.625% abwerfen, erhalten = jährlich zu versteuernder Vermögensertrag CHF 7’875. Frage: Ist es korrekt/fair, dass mein Nachbar nur noch den Ertrag aus den Obligationen als Einkommen versteuern darf, aber inskünftig seine Hypothekarschuldzinsen von CHF 8’000 nicht mehr abziehen darf? Hierzu gab BR Ueli Maurer anlässlich der Debatte im Ständerat eine klare Antwort unter Hinweis auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Für Ueli Maurer ist klar, dass wir Art. 127 der Bundesverfassung auf keinen Fall verletzen sollten.

    Die meisten der voll im Berufsleben stehenden Eigenheimbesitzer haben zur Anbindung der ultra tiefen Hypothekarzinsen Festhypotheken mit Laufzeiten zwischen 8-10, ja sogar 15 Jahren abgeschlossen. Viele dieser Eigenheimbesitzer machen während dieser Zeit einen Karriereschritt und können Geld zur Seite legen. Bei Abschaffung des Eigenmietwerts verhindern leider Festhypotheken auf Jahre hinaus, diese abzubezahlen. Gezwungenermassen wird dann versucht, die Ersparnisse gewinnbringend anzulegen. Die daraus resultierenden Vermögenserträge sind dann als Einkommen zu versteuern. Der reine Systemwechsel verhindert jedoch die Abzugsmöglichkeit solcher Hypothekar-Schuldzinsen. Wir müssen aufpassen, dass davon betroffene Eigenheimbesitzer nicht zu Gegnern der Eigenmietwert-Abschaffung werden!

    Der Ständerat hat diesem Umstand wohlweislich Rechnung getragen, indem er vorschlägt, dass Schuldzinsabzüge nur noch im Umfang von 70% der steuerbaren Vermögenserträge in Abzug gebracht werden können. Im einleitend aufgeführten Beispiel wäre dies ein Schuldzinsabzug von 5’512.50 (70% vom zu versteuernden Vermögensertrag von 7’875). Mit dieser sehr ausgewogenen Lösung ist der Ständerat an die noch einigermassen tolerierbare Grenze gegangen, um nicht gegen die Bundesverfassung Art. 127 zu verstossen. Gleichzeitig werden für die Eigenheimbesitzer echte Anreize geschaffen, ihre Hypotheken abzuzahlen. Auch die Kantone hatten sich in der Vernehmlassung für die Variante II (80%) ausgesprochen, sollte der Eigenmietwert wirklich abgeschafft werden. Die Kantone befürworteten jedoch einen noch tieferen Prozentsatz. Mit der 70% Lösung hat der Ständerat der Forderung der Finanzdirektoren nunmehr Rechnung getragen. Damit sollte es auch gelingen, die von der SNB und dem damals vom Bundesrat eingesetzten “Beirat zur Finanzstabilität” geforderte Reduktion der Privatverschuldung zu erfüllen.

    Der Nationalrat wird gezwungenermassen eine ganzheitliche Betrachtung vornehmen müssen, denn die pa.Iv. 17.400 richtet sich nicht nur an die Rentner, sondern an alle Eigentümer von selbstbewohntem Wohneigentum am Hauptsteuerdomizil, ob jung oder alt, ob vermögend oder nicht.

    Bitte betrachten Sie mein Exposé als Denkanstoss und als verspätete Antwort zur Resolution des Komitees “Eigenmietwert-Nein”.

    Auch der HEV Schweiz unterstützt die vom Ständerat beschlossene Lösung und hält sie für ausgewogen und verfassungskonform. Im Gegensatz zu früher verzichtet der HEV Schweiz dieses Mal, das Fuder zu überladen.

    Joseph Koch – Richterswil – 28.09.2021

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