Aargau – Steueramt setzt unnötigen Druck auf um die Eigenheimbesitzer zu verunsichern
27.11.2017 – Das Komitee Eigenmietwert-Nein wird in letzter Zeit immer wieder angefragt, wie sie sich als Wohneigentümer gegen die ungerechtfertigte Erhöhung des Eigenmietwerts wehren können.
Im Folgenden publizieren wir zwei aktuelle Beispiele (* = Namen und Orte geändert, resp. ausgeblendet). So können Sie diesen entnehmen, wie Sie selber reagieren wollen, wenn Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Auf der Homepage des Kantons Aargau ist ein Verhaltenskodex aufgeschaltet. Bitte prüfen Sie selbst, ob sich die Behörden der Gemeinden und des Kantons an die eigenen Regeln halten oder nicht.
Download Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater.
Fall 1
24. Dezember 2017
Sehr geehrter Herr Richner
Die Steuerkommission akzeptiert den bisherigen eingesetzten Eigenmietwert von unserer Liegenschaft nicht, darum werden wir Einsprache machen gemäss eurem Mustertext. Frage an Sie, kann ich meinen Text wie unten aufgeführt an das Steueramt weitergeben, oder muss ich noch etwas ändern. Für Ihr Feedback danke ich Ihnen.
Freundliche Grüsse
Max Muster (*)
Gemeinde Musterhausen
Steueramt
9999 Musterhausen
Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit erhebe ich Einsprache zur Steuerveranlagung 2016. Ich stelle den Antrag, den bisherigen Eigenmietwert für die Steuerveranlagung zu verwenden. Dieser wurde vom Kanton mittels Verfügung festgelegt und er entspricht nicht demjenigen Betrag, der von Ihnen nun eingesetzt wurde.
Freundliche Grüsse
Max Muster (*)
25. Dezember 2017
Sehr geehrter Herr Muster
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
- Sie haben offensichtlich die definitive Steuerveranlagung 2016 erhalten und möchten dagegen Einsprache erheben. Bitte beachten Sie die entsprechenden Fristen gemäss der Rechtsmittelbelehrung.
- Ihr vorgeschlagener Text sollte reichen, ergänzen würde ich den nur mit dem alten Betrag, die Eigenmietwert Verfügung als Beilage aufführen und beilegen. Unbedingt eingeschrieben versenden.
- Die Rekurskommission wird die Einsprache vermutlich abweisen. Wir haben bereits Fälle, wo das Steueramt versucht hat, eine neue Einzelschätzung zu machen. Falls das bei Ihnen ebenfalls passieren sollte, müssten Sie auf dem alten Wert beharren und sicherstellen, dass keine Neuschätzung passiert, das würde in jedem Fall zu Ihren Ungunsten ausgehen (deutlich höherer Eigenmietwert wäre zu erwarten), das können Sie problemlos brieflich erledigen.
- Sobald die Rekurskommision Ihnen einen beschwerdefähigen Entscheid zugestellt hat, wäre der Rekurs ans Spezialverwaltungsgericht fällig, ab dann entstehen Kosten und der Beizug eines Juristen ist empfehlenswert.
- Beim Rekurs müssten Sie dann deutlicher begründen, warum der alte Eigenmietwert weiterhin gültig ist. Das Argumentarium V2 auf unserer Homepage listet alle Argumente auf, das dürfen Sie gerne übernehmen.
- Nach dem Nichteintretens-Entscheides des Bundesgerichts auf meine abstrakte Beschwerde sind leider nur konkrete Beschwerden möglich. Das heisst, dass entsprechende Entscheide nur den Einzelfall betreffen werden und nicht automatisch den ganzen Aargau. Es ist daher wichtig, dass sich jeder Bürger selber für seine Rechte einsetzt. Wir sammeln bei uns aber die Informationen und möchten Sie daher bitten, uns über den weiteren Verlauf Ihres Verfahrens zu informieren. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch weiterhin bei allfälligen Fragen, wie erwähnt lohnt sich aber ab der 1. Instanz der Beizug eines Juristen.
Mit freundlichen Grüssen
Jörg Bieri
25. Dezember 2017
Sehr geehrter Herr Bieri
Besten Dank für die Prompte Antwort.
Gem. Ihrem Schreiben könnte der Fall bei uns eintreten, dass das Steueramt eine Neuschätzung veranlasst. Da wir div. Erneuerungen im Hause vorgenommen haben, müssen wir diese Situation noch gut überlegen.
Freundliche Grüsse
Max Muster
25. Dezember 2017
Sehr geehrter Herr Muster
es gibt keinen Grund, warum das kantonale Steueramt eine neue Einzelschätzung vornehmen sollte, Sie schreiben ja nur, dass der bestehende Eigenmietwert weiterhin beibehalten werden soll. Das Steueramt setzt aber offensichtlich ein solches Schreiben auf um Druck aufzubauen, so wurde dies z.B. bei Walter Richner vom Komitee gemacht. Anschliessend reicht ein Schreiben, dass man den bisherigen Eigenmietwert nicht ändern möchte, sondern nur die Erhöhung per Dekret bemängelt, das Steueramt soll sich nur mit dieser Frage auseinandersetzen, denn sie ist es ja, die Sie per Einsprache anfechten. Das sollte dann genügen. Ich schaue mal, ob wir auf unserer Homepage das Verfahren präzisieren können.
Freundliche Grüsse
Jörg Bieri
Fall 2
Wenn Sie in der Steuererklärung 2016 den bisherigen Eigenmietwert deklariert und diesen z.B. wie folgt begündet haben:
Dann kann es sein, dass Sie vom Departement Finanzen und Ressourcen ein Schreiben wie das Folgende erhalten:
Wenn Sie – wie die Personen im vorliegenden Beispiel – diese Schätzung abwenden wollen, können Sie dies z.B. mit einem Mail per IncaMail der Post (kostenlos) tun oder mit eingeschriebenem Brief:
(In den allermeisten Fällen lohnt es sich nicht, sein Wohneigentum neu schätzen zu lassen, weil der daraus resultierende Vermögenswert und der Eigenmietwert höher ausfallen dürften als die bisherigen Werte.)