7 Gedanken zu „Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf der WAK-S vom 5. April 2019“

  1. Es ist klar, dass Banken, Versicherungen und Steuerpflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von 150’000 und höher kein Interesse an der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung haben. Wenn man die Lobbyisten in der WAK-S nicht zur Vernunft bringt, wird der EMW noch lange nicht abgeschafft. Jeder der ehrlich rechnet und nicht an der Börse spekuliert, muss für die Abschaffung sein. Die Bauern zahlen keinen EMW, also sind sie nicht sehr am Thema interessiert. Mit den Steuern, die eingespart werden, könnte manch Kleinanleger auch wieder etwas im Haus investieren. Die Bedenken der Baulobby sind nicht berechtigt.
    Kein EMW, keine Abzüge, nur Gebäude isolieren sollte abgezogen werden können. Ich bin kein Grüner, aber einfache Lösungen bringt man am besten durch. Anpassungen könnte man bei genügender Erfahrung immer noch machen.

  2. WAK-S dreht eine unnötige Zusatzrunde:

    Dieses Beispiel zeigt einmal mehr, wie häufig in unserem Land leider die Ohnmacht regiert und niemand in den Behörden Courage hat, einmal einen klaren Punkt zu setzen. Man leitet das Geschäft einfach an eine andere Instanz weiter. Es wäre nicht verwunderlich, wenn der Bundesrat am Schluss die Mietwert-Besteuerung noch zur Kantonssache erklären würde, nur damit er nicht entscheiden muss.


  3. Mal angenommen: Es könnte ja auch so kommen!?

    _______________

    Der Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung geht in eine zweite Vernehmlassung. Die Kritik in der ersten Runde sei fundamentaler Natur gewesen und aus den fünf vorgeschlagenen Varianten hätte wohl keine eine überzeugenden Mehrheit gefunden. Nun sei eine zweite Runde „angesichts der grossen Bedeutung einer breit akzeptierten Lösung opportun“, teilte die ESTV mit.

    Die erste Vernehmlassung wurde als anerkennenswerter Versuch angesehen, die verschiedenen Interessen im Rahmen einer mehrheitsfähigen Kompromisslösung auszuloten.

    Es gab aber gewichtige Kritikpunkte und Forderungen. In vielen Stellungnahmen wurde verlangt, dass nur im Zusammenhang mit dem eigenmietwertfreien Hauptwohnsitz keine Abzüge mehr für Unterhalt und Zinsen zuzulassen sind, jedoch ohne die steuerrechtlich kritisierten und stossenden Mängel der vorgeschlagenen Varianten. In der zweiten Vernehmlassung soll deshalb geprüft werden, ob bei den Zinsabzügen eine differenzierte, objektbezogene Variante erarbeitet werden kann, ohne dabei gleichzeitig neue ungewollte Steuerplanungsmöglichkeiten zu schaffen.

    Weiter wurde beispielsweise die grundsätzliche Loslösung eines Ersterwerberabzuges von der Eigenmietwertbesteuerung gefordert. Die Absicht konkrete Fördermassnahmen für Neuerwerber im Sinne der Wohnbauförderung zu definieren, wurde dabei jedoch mehrheitlich nicht in Frage gestellt.

    ____________________

    Ich denke, dieses Szenario ist gar nicht so abwegig, was denken Sie?
    .
    .

  4. Ein Vergleich der Varianten mittels einem Beispiel ergibt überraschende Ergebnisse, aber trotzdem kann daraus kein „richtiger oder gerechter Weg“ ermittelt werden. Mittels der angefügten Tabelle können Sie es auch selbst versuchen auszurechnen.

  5. Der Entscheid für eine der fünf Varianten – von der vollen Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen bis hin zum generellen Verbot solcher Abzüge – ist schwierig. Derart breite Auswahlmöglichkeiten bewähren sich selten, insbsondere wenn die Entscheidkriterien teilweise schwer verständlich sind. ‘Kein Eigenmietwert mehr und kein Abzug für Unterhalt und Hypothekarzinsen’ erscheint zwar im ersten Blick klar, sie ist aber steuerrechlich stossend und daher nicht machbar. Jetzt muss endlich eine mehrheitsfähige breit abgestützte Regelung gefunden werden, ohne diese ist ein Systemwechsel in der Wohneigentumsbesteuerung chancenlos. Der Eigenmietwert würde damit auf sehr lange Zeit weiter existieren, und die Hypothekarverschuldung würde immer weiter steigen. Hier die Auslegeordnung:

    Varianten 1 & 2: Schuldzinsen abziehen:
    Abzug privater Schuldzinsen in der Höhe von 100% (Variante 1) oder 80% (Variante 2) der steuerbaren Vermögenserträge. Der Bundesrat hat beim letzten Anlauf zur Abschaffung des Eigenmietwerts die Varianten 1 und 2 gepusht (das war 2010).
    Konkret bedeutet bei V1 und eingeschränkt auch bei V2:
    Je höher das Privatvermögen und dessen Erträge, desto höher die möglichen Schuldzinsabzüge. Mit anderen Worten, vermögende Eigenheimbesitzer mit zusätzlichen grossen Erträgen aus anderen Kapitalanlagem werden besser gestellt als Personen, die ihr Vermögen lediglich im Eigenheim investiert haben. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird damit ganz offensichtlich verletzt. Deshalb sind V1 & V2 verfassungsrechtlich problematisch und daher kein einfach gangbarer Weg. Es ist wie anno 2010 mit Widerstand z.B der Steuerfachleute insbeso. der Kant. Finanzdirektoren zu rechnen. (Der obige Text stammt übrigens aus deren damaligen Stellungnahme an den Bundesrat)

    Variante 3: „KMU Variante“:
    Abzug privater Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen plus 50 000 Franken für Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Wegen den genannten zusätzlichen Erleichterungen für Firmenbesitzer wird sie «KMU-Variante» genannt.

    Variante 4: Der «gangbare Weg»:
    Abzug privater Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen.
    Mehr Aussicht auf Erfolg hat diese Variante, weil sie den Abzug von Schuldenzinsen im Umfang von Mieterträgen und vom Eigenmietwert auf Zweitwohnungen vorsieht. “Die Kommission denkt, dass das ein gangbarer Weg wäre”, sagte der Präsident der behandelnden Kommission, Ständerat Pirmin Bischof. Hauseigentümerverbandspräsident Hans Egloff (SVP/ZH) bezeichnete Variante 4 als «logisch».
    Mit einer objektweisen Differenzierung und Zuweisung der Schuldzinsabzüge könnten die Steuerplanungsmöglichkeiten erschwert werden. Ob dies überhaupt machbar wäre, müsste man bei der ESTV noch erfragen.

    Variante 5: Die “Extreme”:
    Streichung des privaten Schuldzinsabzugs. Diese Extremvariante sieht die Streichung sämtlicher Abzugsmöglichkeiten vor. Bei einem angenommenen Zinssatz von 3,5 Prozent würde das dem Bund 670 Millionen Franken Mehreinnahmen bringen, den Kantonen 1,35 Milliarden. Variante 5 würde für Eigentümer ohne Zweitwohnungen etc. zu Zusatzeffekten aber keinen direkten Nachteilen führen. Zusatzeffekte wären zum Beispiel die im Bericht genannten langfrisig sinkende Immobilienpreise. Der Widerstand gegen diese steuerrechtlich nicht systemkonforme Variante ist absehbar. Der Mangel an Systemkonformität begründet sich daraus, dass der Wegfall der Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen unbesehen der konkreten Situation durchgesetzt werden soll. Das ist steuerrechtlich in jenen Fällen stossend, wo der Eigenmietwert (selbstgenutzte Zweitliegenschaften) weiterhin besteuert werden soll oder Miet- bzw. Pachterträge aus Liegenschaften voll zu besteuern sind. Bei diesen genannten Wohnkategorien können die zur Erzielung der genannten Einkommen / Einkünfte notwendigen Aufwendungen im Sinne von Gewinnungskosten (Hypothekarzinsen) steuerlich nicht mehr geltend machen. Zwar behandelt die Kommission laut Bischof alle Varianten als gleichwertig. Es gebe aber erhebliche Zweifel, ob die Streichung sämtlicher Abzugsmöglichkeiten für Schuldzinsen mehrheitsfähig wäre, sagte er.

  6. Ein beliebtes Argument der Eigenmietwert-Abschaffung ist die alarmierend hohe Privatverschuldung. Wir Schweizer würden unsere Hypotheken stehen lassen, um von steuerlichen Schuldzinsabzügen zu profitieren. Da dürfte etwas Wahres daran sein. Mehr Gewicht haben aber folgende Aspekte: A) Die Gewinnerwartungen an der Börse sind höher als die Schuldzinsen. B) Die expansive Geldpolitik kann zu einer Inflation führen. Die Schulden verlieren dann ihren Wert und die Anteile an Firmen (Aktien) bleiben erhalten. Will man die Privatverschuldung tatsächlich reduzieren, dann braucht es staatliche Regeln für die Rückzahlung der Hypotheken. So einfach ist das.

    Schade heisst diese Seite Eigenmietwert-nein. Viel lieber wäre mir Eigenmietwertbesteuerung-nein. Ich teile die Auffassung des Komitees, dass die aktuelle Besteuerung abgeschafft werden soll. Aber auch den Eigenmietwert an sich aufheben? Ich plädiere für eine Gesamtsicht an Stelle der isolierten Betrachtung der Wohneigentümer. Die grünliberale Interpellation 18.4345 bringt es auf den Punkt. Ein neues Steuersystem muss sicherstellen, dass Wohneigentümer, Mieter privater Wohnungen UND Mieter institutioneller Wohnungen in ähnlicher Form am Steuerertrag beteiligt werden. Eine solche Wohnsteuer kann gleichzeitig moderat, ökologisch und effizient sein und sicherstellen, dass die aktuelle Ausgewogenheit des Generationenvertrags erhalten bleibt.

    1. Sehr geehrter Herr Drack

      Der Bundesrat hat im Februar 2019 abschliessend Antworten dazu gegeben:
      https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20184345

      Hier die Antwort des Bundesrates in Kurzform:
      Der Vorstoss hinterlässt grundsätzliche Fragen. Soll die Wohnsteuer auch auf Stufe Bund eingeführt werden? Falls nein, käme es in diesem Bereich zu einer Disharmonisierung zwischen Bund einerseits sowie den Kantonen und Gemeinden anderseits.

      Soll indessen auch auf Stufe Bund eine neue Wohnsteuer erhoben und damit eine horizontale und vertikale Harmonisierung sichergestellt werden, wäre hierfür eine Änderung der Bundesverfassung erforderlich. Dies trifft auch zu, wenn der Bund den Kantonen die Erhebung einer Wohnsteuer vorschreiben würde.

      Mit freundlichen Grüssen
      R. Jäk

Schreibe einen Kommentar zu Allemann Adrian Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert